Vereinssatzung

Auf dieser Seite finden Sie die Vereinssatzung der Deutschen Gesellschaft für Positiv-Psychologische Forschung (DGPPF).

 

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für positiv-psychologische Forschung“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eingetragen und trägt daher das Kürzel „e. V.“
  3. Er hat seinen Sitz in Trier.

 

§ 2 Zweck
  1. Die „Deutsche Gesellschaft für positiv-psychologische Forschung e. V.“ (DGPPF) ist eine Vereinigung der in Forschung und Lehrer im Kontext der Positiven Psychologie tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller wissenschaftlichen Fachdisziplinen. Sie ist somit ein interdisziplinärer Forschungs- und Lehrverbund. Die DGPPF erstrebt die Förderung und Verbreitung der wissenschaftlichen Positiven Psychologie. Dieses Ziel wird durch die Förderung der positiv-psychologisch ausgerichteten Wissenschaft und Forschung verfolgt. Hierzu dienen:
    1. Die Ausrichtung von Fachkongressen und kleiner Fachtagungen.
    2. Die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Vorlesungen und Workshops.
    3. Die Förderung des interdisziplinären Austausches innerhalb des Forschungsfeldes der Positiven Psychologie. Dieses umfasst insbesondere auch die Unterstützung von Forschung und Entwicklung unter Verwendung von bestehenden und neuen Technologien, Ideen, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den verschiedenen Disziplinen.
    4. Die Förderung von Fachpublikationen
    5. Die Partizipation an Veranstaltungen wie Tagungen, Symposien, Workshops, etc.
    6. Die Erstellung empirischer Messinstrumente zur wissenschaftlichen Datenerhebung sowie Erhebung und Auswertung empirischer Daten.
    7. Die Förderung des bundesweiten und internationalen Informationsaustauschs mit vergleichbaren Organisationen.
    8. Die Förderung und Betreuung der Mitglieder im Rahmen der Vereinszwecks.
    9. Die Sicherung und Erweiterung der Stellung der Positiven Psychologie an Hochschulen, in Forschungsinstituten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, im Schulunterricht und anderen Ausbildungsbereichen sowie in der Öffentlichkeit durch Förderung der o. g. sowie weiterer Initiativen, so weit zur Zweckerreichung sinnvoll.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gemeinnützigkeit wird beantragt.

 

§ 3 Neutralität
  1. Der Verein „Deutsche Gesellschaft für positiv-psychologische Forschung“ ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Eine Mitgliedschaft in politischen Parteien, Sekten oder Organisationen, die dem Grundsatz der Menschenrechte insbesondere der Menschenwürde entgegenstehen, schließt eine Mitgliedschaft im Verein aus.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen, assoziierten, studentischen und institutionellen Mitgliedern. Weiterhin können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die die DGPPF nur mit ihren Mitgliedsbeiträgen unterstützen sollen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht, auch bei Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Voraussetzungen, nicht.
  2. In die DGPPF kann als ein ordentliches Mitglied, als ein assoziiertes Mitglied oder als ein studentisches Mitglied aufgenommen werden, wer von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird und eine wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Positiven Psychologie oder ihrer assoziierten Fächer nachweist. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für die Positive Psychologie erworben haben, können durch Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  3. Die Aufnahme eines ordentlichen, assoziierten, studentischen, institutionellen oder fördernden Mitglieds ist vollzogen, wenn der Vorstand einstimmig einem Aufnahmevorschlag zugestimmt hat.
  4. Um ordentliches Mitglied zu werden, gilt die wissenschaftliche Qualifikation als nachgewiesen, wenn der Doktorgrad einer Universität oder sonstigen Hochschule erworben wurde und wenn mindestens eine weitere einschlägige wissenschaftliche Publikation vorliegt. Ordentliches Mitglied sind darüber hinaus alle Gründungsmitglieder des Vereins.
  5. Wer die Erfordernisse einer wissenschaftlichen Qualifikation nach § 5 Abs. (4) nicht oder noch nicht erfüllt, kann assoziiertes Mitglied werden, wenn als wissenschaftliche Qualifikation das Diplom, der Master of Science oder ein äquivalenter Abschluss einer Universität oder Hochschule oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss erworben wurde. Assoziierte Mitglieder müssen an postgradualen Promotionsprogrammen, Forschungsprojekten, forschungsrelevanter Praxis, Anwendung von positiv-psychologischen Forschungsergebnissen oder interdisziplinären Beiträgen zur positiv-psychologischen Forschung beteiligt sein.
  6. Ein assoziiertes Mitglied wird auf eigenen Antrag zum ordentlichen Mitglied, wenn der Vorstand einstimmig die Erfordernisse nach § 5 Abs. (4) für erfüllt betrachtet.
  7. Studierende in Master of Science-Studiengängen an Universitäten oder Hochschulen oder äquivalenten Studiengängen können studentische Mitglieder werden.
  8. Ein studentisches Mitglied wird nach Studienabschluss auf eigenen Antrag zum assoziierten Mitglied, wenn der Vorstand einstimmig die Erfordernisse nach §5 Abs. (5) als erfüllt betrachtet.
  9. Institutionelle Mitglieder können Fakultäten, Fachbereiche und Institute für Positive Psychologie werden, die Studiengänge für Positive Psychologie an Universitäten oder Hochschulen anbieten oder sich klar wissenschaftlich auf die Inhalte der Positiven Psychologie ausrichten. Das Nähere zum Inhalt der Empfehlungen beschließt der Vorstand, er kann dazu eine Kommission einsetzen, die Vorschläge erarbeitet. Fehlt der Fakultät, dem Fachbereich oder dem Institut nach dem einschlägigen Hochschulrecht die Fähigkeit, selbst Mitglied zu werden, kann der Träger institutionelles Mitglied werden. In diesem Fall können nur Angehörige der Fakultät, des Fachbereichs oder des Instituts die durch Gesetz oder in dieser Satzung bestimmten Rechte geltend machen oder Vereinsämter bekleiden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes, studentisches, förderndes oder institutionelles Mitglied wird durch Austritt oder Ausschluss beendet. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes, studentisches, förderndes oder institutionelles Mitglied erlischt durch Tod oder durch Nichtentrichtung des Beitrages während der letzten zwei Jahre. Die Mitgliedschaft institutioneller Mitglieder erlischt, wenn die Ausrichtung auf die Positive Psychologie nicht mehr erkennbar ist oder der Beitrag während der letzten zwei Jahre nicht entrichtet wurde
  3. Schadet ein Mitglied der Reputation oder den Zielen des Vereins massiv, kann jedes ordentliche Mitglied einen zu begründenden Antrag auf Ausschluss des vermeintlich schädigenden Mitglieds stellen. Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist unanfechtbar.

 

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizeprä­sidentin bzw. dem Vizepräsidenten, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Schatz­meisterin bzw. dem Schatzmeister. Der Vorstand kann beschließen, bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand aufzunehmen. Der/die von der Gründungsversammlung gewählte Präsident/in sowie Vizepräsident/in verbleiben nach Vorstandsneuwahlen als stimmberechtigte Ehrenpräsident/innen im Vorstand.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Präsidial- und Beisitzerämter können nur durch ordentliche Mitglieder bekleidet werden. Schatzmeister- und Schriftführeramt können auch von einem assoziierten Mitglied übernommen werden, sofern dieses eine abgeschlossene Promotion, bzw. ein laufendes Promotionsverfahren sowie eine Anstellung an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweist, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst.
  5. Die Amtszeit des Vorstands endet mit der endgültigen Feststellung eines neuen Vorstandes.
  6. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während seiner Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren. Die Rechte der/s Präsidenten/in oder der/s Vizepräsidenten/in können einem kooptierten Vorstandsmitglied nicht übertragen werden.
  7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der DGPPF.
  8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, bei ihrer bzw. seiner Abwesenheit die der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, der/die die Verhandlung leitet.
  9. Die Präsidentin bzw. der Präsident bzw. in dessen Vertretung die/der verhandlungsleitende Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident kann weitere Personen mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen oder zu Teilen von Vorstandssitzungen hinzuziehen.
  10. Ordentliche und institutionelle Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung und insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  11. Alle Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse in Anspruch zu nehmen.
  12. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
  13. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

 

§ 8 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallen Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Beitragsordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ganzjährig im Voraus zu zahlen.
  4. Es kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, darüber entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung. Zusätzlich kann der Verein ein Präsidium und einen oder mehrere Beiräte installieren. Darüber entscheidet der Vorstand.

 

§ 11 Vorstand
  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl der gleichen Mitglieder ist erlaubt.
  2. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl ein Mitglied aus der Mitgliederversammlung kommissarisch als Vorstandsmitglied berufen
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand wählt aus den Mitgliedern des Vorstandes die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten. Beide repräsentieren und vertreten den Verein in der Öffentlichkeit. Weitere Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und institutionellen Mitgliedern der DGPPF. Assoziierte, studentische und fördernde Mitglieder sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie muss jedoch jederzeit innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn Präsidentin bzw. Präsident und Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident zurückgetreten sind oder gleichzeitig ihre Ämter dauerhaft nicht ausüben können.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich postalisch oder per E-Mail. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden. Die Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
  4. Ist eine Mitgliederversammlung gemäß Abs. 3 einberufen, so ist ein Punkt zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen, sofern dies von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Dieses Verlangen ist von den Antragstellern dem Vorstand und allen ordentlichen Mitgliedern in einem Schreiben mitzuteilen, das spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden muss.

 

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus
  1. Eine Mitgliederversammlung kann dann die endgültige Tagesordnung festsetzen, zu den in der vorläufigen Tagesordnung nach § 9 Abs. (3) Satz 3 und in eventuellen Schreiben nach § 9 Abs. (4) Satz 2 bezeichneten Gegenständen Beschlüsse fassen, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichungen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung sind in §§ 23 und 24 geregelt.
  3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen und institutionellen Mitglieder. Jedes institutionelle Mitglied hat eine Stimme. Das jeweilige institutionelle Mitglied benennt der DGPPF bei seiner Aufnahme den jeweiligen Vertreter und Stellvertreter; Änderungen sind der DGPPF unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  5. Zu einem Beschluss, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
  7. Es wird durch Handzeichen oder auf Antrag schriftlich abgestimmt.
  8. Versammlungsleiter ist der Präsident bzw. die Präsidenten und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  10. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  11. Auf schriftliches Verlangen von mind. 25% aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  12. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 14 Beirat

Der Verein kann einen oder mehrere Beiräte installieren. Darüber entscheidet der Vorstand. Mitglieder im Beirat können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden. Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand. Der Beirat soll aus dem Verein nahe stehenden Personen bestehen. Die Anzahl der Beiräte ist unbegrenzt. Sie sind nur beratend tätig.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den aus den Reihen der ordentlichen oder institutionellen Mitgliedern zu bestellenden zwei Kassenprüfer/innen Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

 

§ 16 Beurkundung
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben, wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

 

§ 17 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF).